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VfGH: Trennung von Justiz und Verwaltung
• Die Worte "oder Kriminalpolizei" in § 106 Abs. 1 erster Satz StPO werden als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Vorschrift über das gerichtliche Einspruchsrecht hinsichtlich kriminalpolizeilicher Zwangsakte, die zwar im Dienste der Strafjustiz, aber ohne gerichtliche bzw. staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgenommen werden, führt zu einer Verletzung des bereits durch den Trennungsgrundsatz des Art. 94 B-VG grundgelegten und in den Vorschriften des Siebenten Hauptstückes des B-VG ausgestalteten Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung, wonach für Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der Verwaltung eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht. - (§ 106 Abs. 1 StPO), (Gesetzesprüfungsanträge der UVS Wien und Salzburg bzw. des VwGH)
( u. a.)