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VfGH: Senioren/Fahrpreisermäßigungen
• Die Wortfolge " - das sind Männer ab dem 65. und Frauen ab dem 60. Lebensjahr - " in Punkt 9. der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), BGBl. II Nr. 47/2001, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung getroffene Differenzierung zwischen Männern und Frauen bei der Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für Senioren verstößt gegen S. R 48§ 40b GlBG. - (Pkt. 9 Anl. 1 VO BGBl. II Nr. 47/2001), (Verordnungsprüfungsanträge des BG für Handelssachen sowie des BG Innere Stadt Wien)
(, V 40/10)