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VfGH: Reisegebührenvorschrift
• § 22 Abs. 2 Z 2 RGV 1955 i. d. F. BGBl. I Nr. 176/2004 wird wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass zwar jene Beamten, die mit einer "Nicht-Beamtin" - unabhängig von der Art der Beziehung der beiden zueinander - ein gemeinsames Kind haben, 75 % der Tages- und Nächtigungsgebühr als Zuteilungsgebühr erhalten, nicht aber auch jene unverheirateten, nicht geschiedenen Beamten, die mit einer Beamtin ein gemeinsames Kind haben. - (§ 22 Abs. 2 Z 2 RGV 1955), (Aufhebung)
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