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VfGH: Grundsteuer
• Das Anknüpfen an historische Einheitswerte als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer B ist wegen der Art (typischerweise steuerliche Entlastung; Beschränkung der Folgen auf den Bereich des inländischen Grundvermögens) und wegen des (geringen) Gewichts der daran geknüpften Steuerfolgen im Hinblick auf die damit unzweifelhaft erreichte Verwaltungsentlastung (noch) verfassungsgesetzlich unbedenklich. - (§§ 1, 12 GrStG 1955), (Abweisung)
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