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Zur Angewohnheit des Verschweigens früherer VwGH-Rechtsprechung
Fehlende offene Auseinandersetzung
Ob - um nur zwei Beispiele zu nennen - die Adoption als außergewöhnliche Belastung () oder das Buch als Nebenleistung zum Fahrschulunterricht (): Indem die anderslautende eigene Rechtsprechung kaschiert wird, kann eine dogmatische Auseinandersetzung mit der vormals vertretenen Meinung unterbleiben.
1. Bücher und Skripten als unselbständige Nebenleistung zum Fahrschulunterricht (; Steuersatz 20 %)
Wie der VwGH in diesem Fall "zu Recht" erkannt hat, handelt es sich bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Unterrichtsbehelfen durch eine Fahrschule um eine unselbständige Nebenleistung zur Erteilung von Fahrunterricht. Dies, obwohl die Bücher und Skripten auch im Buchhandel vertrieben und darüber hinaus im Fahrschulunternehmen an Personen verkauft wurden, die an den Fahrkursen nicht teilgenommen hatten. Dem Faktum, dass die Fahrschüler nicht dazu angehalten waren, die Unterlagen verpflichtend zu erwerben, und es ihnen im Fall des Erwerbs überdies freistand, sich die gleichen Unterlagen anderswo zu besorgen, maß der VwGH ebenso wenig Bedeutung bei wie dem Umstand, dass das allgemeine Interesse an...