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Schweres Verschulden eines Wirtschaftstreuhänders
Ein Steuerberater ist zu einer Bestandsaufnahme der betrieblichen Vorgänge des Klienten verpflichtet
Bei Übernahme einer allgemeinen Vertretung des Steuerpflichtigen gegenüber Abgabenbehörden hat sich ein Wirtschaftstreuhänder möglichst umfassende Kenntnisse vom Geschäftsablauf des Klienten zu verschaffen. Andernfalls verantwortet der Steuerberater in Bezug auf Abgaben, die nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders gehören, schweres Verschulden, sofern er sich über solche Abgaben keine Kenntnisse verschafft.
1. Ausgangslage
Gegenstand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG bzw. einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG können auch Verbrauchsteuern (Alkoholsteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer und Mineralölsteuer) sein. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der EU bezogen, so ist eine Steueranmeldung für die durch den Bezug der Waren entstandene Verbrauchsteuer erforderlich. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung i. S. d. § 33 Abs. 1 FinStrG besteht in der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und einer dadurch bewirkten Abgabenverkürzung.
Werden aber etwa verbrauchsteuerpflichtigen Waren vorschriftswidrig aus einem Drittstaat in das Zollgebiet verbracht, so wird dadurch der Tatbestand des Schmugg...