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SWK 27, 20. September 2011, Seite R 46

USt: Bordell

Ist davon auszugehen, dass nicht bloß passiv an Prostituierte Räumlichkeiten überlassen werden, sondern dass ein Bordell im Sinne einer Organisation zur Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht besteht, liegt keine Vermietung von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 vor; die Leistungen sind sohin nicht (umsatz-)steuerfrei. - (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994), (Aufhebung aufgrund Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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