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Konsolidierungspflicht bei Stimmrechtsmehrheit gem. § 244 Abs. 2 Z 1 UGB ohne Beherrschung?
Wörtliche Auslegung oder Reformbedarf?
Gemäß § 244 Abs. 2 Z 1 UGB ist die Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses erfüllt und hat ein Einbezug eines Unternehmens in den Konzernabschluss zu erfolgen, wenn dem Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte "zusteht". Angesichts der geplanten Reformbemühungen im Bereich der Rechnungslegungsnormen des Unternehmensrechts wird im folgenden Beitrag ein Reformbedarf im Tatbestand der Beherrschung bei Stimmrechtsmehrheit ohne tatsächliche Möglichkeit der Beherrschung gem. § 244 Abs. 2 Z 1 UGB gesehen.
1. Konzernabschlusspflicht bei Mehrheit der Stimmrechte gem. § 244 Abs. 2 Z 1 UGB
Zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach UGB sind grundsätzlich gem. § 244 UGB all jene Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft & Co mit Sitz im Inland verpflichtet, die zumindest über ein Tochterunternehmen verfügen. Ein Tochterunternehmen liegt vor, wenn gem. § 244 Abs. 1 UGB das Unternehmen unter der einheitlichen Leitung steht und eine Beteiligung gem. § 228 UGB vorliegt oder einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 UGB erfüllt wird. Die Tatbestände des § 244 Abs. 2 UGB werden im Schrifttum als Möglichkeit zur Ausübung eines "beherrschenden Einflusses" und damit als Beherrschungstatbestände bezeichnet. Dem Beherrschungstatbestand des § 244 Abs. 2 Z 1 UGB zufolge besteht eine Verpflic...