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Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung abgabenrechtlicher Befugnisse
§ 254 BAO nach wie vor verfassungswidrig?
Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Im Abgabenverfahren bezieht sich die Regelung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung auf die Verbindlichkeit des Bescheids als solchen, kommt somit nicht nur bei Leistungsbescheiden, sondern bei Bescheiden aller Art, also auch bei Gestaltungs- und Feststellungsbescheiden, in Betracht.
S. S 9431. Zum Erkenntnis des
Während in anderen Verfahrensordnungen (ZPO, StPO, AVG, VStG, FinStrG) Rechtsmittel den Vollzug der angefochtenen Entscheidungen hemmen, sollte nach der Stammfassung der BAO das Interesse an einem geordneten und regelmäßigen Zufluss der öffentlichen Abgaben diesen Effekt schlechthin verbieten.
§ 254 BAO wurde zunächst vom VfGH mit Erkenntnis vom , G 119/86, VfSlg. 11.196, wegen Widerspruchs zum rechtsstaatlichen Prinzip als verfassungswidrig aufgehoben.
Nach diesem Erkenntnis gipfelt der Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips darin, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschut...