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Freimachung einer Mietwohnung für Eigenbedarf
Der Beschwerdeführer erwarb 1998 drei Eigentumswohnungen in einem Althaus in Wien. Eine davon bewohnte er selbst, die Nachbarwohnung wurde von einer 1918 geborenen Mieterin zum Friedensmietzins bewohnt, und die Dachwohnung stand leer. Der Beschwerdeführer überließ nun die Dachwohnung der betagten Mieterin, um ihre bisherige Wohnung mit seiner Wohnung zusammenlegen zu können. Die Verluste aus der Vermietung der Dachbodenwohnung wurden im Rahmen von Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Da die Dachwohnung nicht zu Marktmiete vermietet, sondern aus privaten Gründen zum Friedenmietzins überlassen wurde, sind diese Kosten steuerlich nicht abzugsfähig ().