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Schlägt der Opfertheorie die letzte Stunde?
Kein Unterschied zwischen länger im Betriebsvermögen befindlichem und erst kürzlich erworbenem Gebäude
Der UFS hatte in seinerEntscheidung vom , RV/0777-S/09, folgenden Fall zu beurteilen: Ein Steuerpflichtiger erwirbt im Mai 2005 ein bebautes Grundstück. Dieses ist das Nachbargrundstück zu seinem ebenfalls bebauten Betriebsgrundstück. Im Oktober 2006 wird das im Mai 2005 erworbene Gebäude abgerissen, in der Folge auch das seit vielen Jahren auf dem ursprünglichen Betriebsgrundstück befindliche Gebäude, und es wird auf beiden Grundstücken ein neues, vergrößertes Betriebsgebäude errichtet. Während der Abgabenpflichtige die Restbuchwerte samt Abbruchkosten beider Gebäude als Aufwand behandelte, wurden seitens der Finanzverwaltung und des UFS der Restbuchwert sowie die Abbruchkosten des im Jahr 2005 erworbenen Gebäudes als Bestandteil der Herstellungskosten des neuen Gebäudes aktiviert, der Restbuchwert und die Abbruchkosten des seit vielen Jahren auf dem ursprünglichen Betriebsgrundstück befindlichen Gebäudes wurden hingegen als sofortiger Aufwand anerkannt. Gegen die Entscheidung des UFS wurde beim VwGH Beschwerde erhoben.
1. Stand der Opfertheorie
Mit dem Jahr 2005 begann eine radikale Wende in der Judikatur des VwGH zur Opfertheorie. Binnen kurzer Zeit wurden tradierte Ansichten über...