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Jagdabgabegesetz Vlbg.
• Mit dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom , Rs. C-70/09, wurden Auslegungsfragen des Gemeinschaftsrechts (und nunmehr Unionsrechts) bindend dahin entschieden, dass es mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am , vereinbar ist, einen Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erhebung einer (Jagd-)Abgabe, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind. - (§ 4 Abs. 1 Vlbg. Jagdabgabegesetz), (Abweisung)
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