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SWK 9, 20. März 2011, Seite R 16

Lustbarkeitsabgabe OÖ

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 OÖ Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 ist für den Betrieb eines Spiel- oder ähnlichen Apparats eine Lustbarkeitsabgabe zu entrichten. Eine Definition des Begriffes "Spielapparat" (oder des ähnlichen Apparats im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 OÖ Lustbarkeitsabgabegesetz) enthält das OÖ Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 nicht. Unter einem Apparat wird nach allgemeinem Sprachgebrauch ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät verstanden, das bestimmte Funktionen erfüllt beziehungsweise eine bestimmte Arbeit leistet. Die Funktion eines Spielapparates besteht darin, durch seine Inbetriebnahme ein "Spiel" - das ist eine zweckfreie Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib - zu ermöglichen, wobei das Spiel selbst unter Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Apparates ablaufen muss. - (§ 17 Abs. 1 Z 2 OÖ Lustbarkeitsgesetz 1979), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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