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Gebührenanspruch: Geltendmachung
• Bei der Geltendmachung eines Gebührenanspruches eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich - im Hinblick auf die durch § 38 Abs. 1 GebAG 1975 vorgegebene S. R 16Frist - um ein "Anbringen", das an eine Frist gebunden und somit im Sinne des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist. Von diesem Grundsatz der Schriftlichkeit macht jedoch § 38 Abs. 1 erster Satz GebAG 1975 insofern eine Ausnahme, als dort ausdrücklich (und im Einklang mit § 13 Abs. 1 erster Satz AVG) auch die mündliche Antragstellung ermöglicht wird. Eine telefonische Antragstellung ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen. - (§ 38 Abs. 1 GebAG 1975), (Abweisung)
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