Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 9, 20. März 2011, Seite R 15
Verfahren: Schätzung
• Die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit muss die beschwerdeführende Partei, die zur Schätzung Anlass gegeben hat, hinnehmen. - (§ 184 BAO), (Abweisung)
()