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Verfahren: Verjährung
• Die Verjährung gemäß § 158 Abs. 1 Stmk. LAO wird (nur) durch eine Handlung unterbrochen, die von der zur Erhebung der fraglichen Abgabe sachlich zuständigen Abgabenbehörde gesetzt wurde. - (§ 158 Abs. 1 Stmk. LAO), (Abweisung)
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