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SWK 9, 20. März 2011, Seite S 461

Finanzstrafreform 2010 - großer Wurf mit einigen Mängeln

Umfangreiche und grundsätzliche Änderungen des Finanzstrafrechts

Karl-Werner Fellner

Nach der Umsetzung der Strafprozessreform durch die FinStrG-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 44/2007, wurde das Finanzstrafrecht mit der FinStrG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 104/2010, mit Wirkung vom neuerlich einer umfangreichen Reform unterzogen.

1. Einleitende Bemerkungen

Ziele dieser Reform 2010 sind nach den Gesetzesmaterialien Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung, Schaffung neuer Tatbestände und Änderung bestehender Tatbestände, Anpassungen an geänderte Rechtslagen, Vollzugsgerechtigkeit und Nachjustierung der Bestimmungen zum gerichtlichen Strafverfahren.

Bei der Festlegung der Strafdrohungen im Bereich besonders schwerer Abgabenkriminalität kam es durch die Reform 2010 zu einem Paradigmenwechsel: Einerseits sind solche Finanzvergehen ab primär mit - einer im Ausmaß an § 147 StGB angelehnten - Freiheitsstrafe bedroht, während andererseits eine Geldstrafe (nur) daneben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen ist (§§ 38a, 39 FinStrG). Diese Geldstrafe ist dabei nicht in einem Verhältnis zum strafbestimmenden Wertbetrag auszumessen.

Die FinStrG-Novelle 2010 wurde in Fachkreisen positiv aufgenommen. Sie wurde als "durchaus großer Wurf" bezeichnet. Dieser Beurteilung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Ohne beckmess...

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