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SWK 9, 20. März 2011, Seite S 459

Erhöhung des "NoVA-Malusbetrages" für CO2-Emissionen ab 1. März 2011

BMF-Erlass zu § 6a Abs. 1 Z 2a NoVAG 1991 i. d. F. Budgetbegleitgesetz 2011

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vom wurde als Art. 75 das NoVAG 1991 geändert, wobei der Malus für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß über 180 g/km erhöht wurde. Die Änderung ist auf Vorgänge nach dem anzuwenden.

1. Der mit dem BBG 2011 neu eingefügte § 6a Abs. 1 Z 2a NoVAG 1991 lautet wie folgt:

"Im Zeitraum zwischen dem und dem Ablauf des 31. Dezembers 2012 gilt Folgendes:

a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.

c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß."

S. S 460Hinsichtlich des "NoVA-Bonusbetrages" für CO2-Emissionen (Verminderung des Steuerbetrages nach § 6a Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 um höchstens 300 Euro bei CO2-Ausstoß von weniger als 120 g/km) tritt keine Änderung ein. Auch die sonstigen Bonus-Malus-Ko...

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