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Vermeidung einer Anteilsvereinigung durch Zurückbehalten eines Treuhandanteils als Missbrauch?
Anmerkungen zur Entscheidung des -I/09
Nach Ansicht des UFS sei die Vermeidung einer Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987) über eine Treuhandlösung rechtsmissbräuchlich. Diese Entscheidungist fragwürdig; nunmehr ist der VwGH am Zug.
1. Ausgangslage und Sachverhalt
Der Anlassfall ist alltäglich: Zu dem in der Rechtsform einer GmbH geführten Betrieb gehört auch (inländischer) Grundbesitz. Der Vater hat seinem Sohn diesen Betrieb sukzessive übergeben, das heißt
• ihm zunächst 25 % der Geschäftsanteile abgetreten (),
• ihm sodann weitere 74 % der GmbH-Anteile ins zivilrechtliche Eigentum übertragen (),
• sich den verbleibenden Zwerganteil (1 %) zurückbehalten, jedoch erklärt, ihn bloß treuhändig für seinen Sohn zu halten (ebenfalls ).
Nach Ansicht des Finanzamtes sei dadurch der Erwerbsvorgang einer Anteilsvereinigung verwirklicht. Der UFS ist dem Finanzamt - jedoch mit einer teilweise anderen Begründung - gefolgt: Demnach sei das Vertragsgeflecht vom als missbräuchliche Gestaltung zu werten (§ 22 BAO).
Die hier gewählte Vorgangsweise ist fraglos zweckorientiert: Es sollte GrESt infolge Anteilsvereinigung vermieden werden. Nach allgemeiner Auffassung ist die aus dem GrEStG 1955 unverändert übernommene Wortfolge in § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987 "in der Hand des Erwerbers allein" str...