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Betreuung öffentlicher Grünanlagen
Betreuung öffentlicher Grünanlagen (§ 23 EStG)
Der Beschwerdeführer betrieb auf einer Größe von 3.000 m2 einen Gartenbau in Form von zwei Folienhäusern und betreutet daneben die Grünflächen der Gemeinde. Diese Tätigkeit wollte er als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit behandelt haben. Dies wurde vom Finanzamt unter Hinweis auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Umsatzrelation zum landwirtschaftlichen Betrieb verneint. Als Reaktion darauf versuchte der Beschwerdeführer, die Betreuung als Dienstverhältnis darzustellen. Dies wurde aber aufgrund der bloß fachlichen Kontrolle und der frei einteilbaren Arbeitszeit etc. ebenfalls verneint ().