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VfGH: Glücksspielgesetz
• § 56 Abs. 2 GSpG normiert eine Ausnahme von dem sich für Glücksspielanbieter, die im Inland keine Konzession innehaben, aus dem Konzessionssystem grundsätzlich ergebenden Werbeverbot. Davon umfasst ist, anknüpfend an § 21 GSpG, nur die inländische Bewerbung von Standorten von Spielbanken (mit Lebendspielangebot) aus der EU/dem EWR bzw. des dortigen Vor-Ort-Besuchs zum Zweck der Spielteilnahme, nicht aber die Bewerbung von via Internet zugänglichen Glücksspielen. Es liegt keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor. - (§ 56 Abs. 2 GSpG), (Abweisung)
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