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VfGH: Berufszugangs-VO Kraftfahrlinien und Gelegenheitsverkehr
• § 2 Abs. 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO), BGBl. Nr. 889/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001, wird wegen mangelnder Deckung in § 5 Abs. 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (GelVerkG) als gesetzwidrig aufgehoben. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen bei der gewerbsmäßigen Ausübung des Personenkraftverkehrs Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in der Höhe von mindestens 18.000 Euro für das erste und mindestens 10.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug bei der Unternehmensinbetriebnahme sowie -führung vorhanden sein müssen, zumal die Beträge der BZP-VO im Vergleich mit den von der Richtlinie 98/76/EG vorgesehenen Beträgen das Doppelte betragen. - (§ 5 Abs. 4 GelVerkG, § 1 Abs. 2 Z 1 BZP-VO), (Verordnungsprüfungsverfahren von Amts wegen)
( V 7/10)