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SWK 8, 10. März 2011, Seite R 13

VfGH: Zweitwohnsitzabgabegesetz Kärnten

§ 7 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gnesau vom , Z 920-10/2005, wird als gesetzwidrig wegen Übernahme der in § 7 Abs. 2 Ktn. Zweitwohnsitzabgabegesetz (landes-)gesetzlich festgelegten Höchstbeträge, ohne auf die in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen Kriterien der Steuersatzbestimmung (einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden unter Bedachtnahme auf die von den Gemeinden jeweils erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben, insbesondere der pauschalierten Ferienwohnungsabgabe, und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich) Bedacht genommen zu haben, als gesetzwidrig aufgehoben. - (§ 7 Abs. 2 Ktn. Zweitwohnsitzabgabegesetz, § 7 Abs. 2 Zweitwohnsitzabgabe-VO der Gemeinde Gnesau), (Verordnungsprüfungsverfahren von Amts wegen)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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