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SWK 8, 10. März 2011, Seite S 426

Rechtzeitigkeit einer mit Telefax eingebrachten Berufung

Unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen gelten erst dann als eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde einlangen (). Ob und wann die mit Telefax gesendete Eingabe tatsächlich bei der Abgabenbehörde eingelangt ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. In dieses Beweisverfahren sind insbesondere schriftliche Beweismittel wie Existenz und Inhalt der Übertragungsbelege (vor allem Sendeberichte des Absenders) einzubeziehen ().

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