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SWK 8, 10. März 2011, Seite S 389

Rs. Haribo und Salinen AG: EuGH gibt nationalem Gesetzgeber weiten Gestaltungsspielraum

Faktische Diskriminierungen sind hinzunehmen

Babette Prechtl-Aigner

Am wurde das lang erwartete Urteil des EuGH in der Rs. Haribo und Salinen AGveröffentlicht. Ernüchternd, wenngleich aufgrund der Schlussanträge nicht unerwartet hat der EuGH in dieser Entscheidung deutlich die Grenzen des gemeinsamen Binnenmarktes aufgezeigt. Es scheint, dass das Unionsrecht im Bereich der Dividendenbesteuerung lediglich vor rechtlichen Diskriminierungen bewahrt, bloß faktische Diskriminierungen vom Steuerpflichtigen dagegen hinzunehmen sind. Dem nationalen Gesetzgeber eröffnet sich damit ein weiter Gestaltungsspielraum. Der nachfolgende Beitrag soll versuchen, diesen Gestaltungsspielraum auszuloten.

1. Volle Gleichwertigkeit der Anrechnungsmethode trotz Nachweisschwierigkeiten

Von entscheidender Bedeutung für den nationalen Gesetzgeber für allfällige künftige Gesetzesvorhaben ist zunächst das klare Bekenntnis des EuGH zur Gleichwertigkeit von Anrechnungsmethode und Befreiungsmethode. So hat der EuGH unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in der Rs. Test Claimants in the FII Group Litigation nunmehr klargestellt, dass auch Nachweisschwierigkeiten die Gleichwertigkeit der beiden Methoden grundsätzlich nicht in Frage stellen. Er hält es zwar für denkbar, dass ein über...

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