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Seite 4 der Körperschaftsteuererklärung
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Gewinnanwendungen (Kennzahl 744 bis 661)
Unter den folgenden Kennzahlen sind verschiedene geltend gemachte Begünstigungen zu Kontrollzwecken bzw. statistischen Zwecken einzeln anzuführen. Beachten Sie, dass die Eintragung an dieser Stelle Voraussetzung für die Berücksichtigung von Forschungs- und Bildungsfreibeträgen ist.
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Verlustabzug (Kennzahl 619)
Ein Verlustabzug ist zulässig. Siehe Anm. 76, Seite S 198.
In § 2 Abs. 2b EStG besteht eine Verlustverrechnungsgrenze von 75 %, sodass der Verlustvortrag nur bis zu 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden kann. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Grenze von 75 % abzuziehen.
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Nichtanwendung der 75-%-Grenze beim Verlust (Kennzahl 624)
Insoweit im Gesamtbetrag der Einkünfte Sanierungs- oder Liquidationsgewinne enthalten sind, ist die oben beschriebene Vortragsgrenze von 75 % nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Vorhandensein derartiger Gewinne der Verlustvortrag in Höhe dieser Gewinne nicht auf 75 % begrenzt wird. Zur Ermittlung der tatsächlichen Vortragsgrenze sind die Sanierungs- oder Liquidationsgewinne unter der Kennzahl 624 einzutragen.
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