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Seite 3 der Beilage E 1a
B31
Korrekturen zu Abschreibungen auf das Anlagevermögen (z. B. AfA)
Hier sind insbesondere jene vorgenommenen Korrekturen einzutragen, die sich aus § 8 EStG (z. B. zwingende steuerrechtliche Mindestnutzungsdauer bei Gebäuden und Pkws) sowie – in Bezug auf die AfA – aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG („Luxustangente“ bei Kraftfahrzeugen) ergeben. Zu den Korrekturen bei den Betriebskosten von Luxusfahrzeugen siehe Punkt 31 der Erläuterungen zur Beilage E 1a. Zuführungen zu einem Leasingaktivposten gemäß § 8 Abs. 6 Z 2 sind in Kennzahl 9270einzutragen.
B32
Gewinnfreibetrag
Grundfreibetrag (Kennzahl 9221)
Ein Grundfreibetrag steht in Höhe von 13 % des Gewinnes (ohne Veräußerungsgewinn), höchstens jedoch in Höhe von 3.900 Euro pro Person und Veranlagungsjahr zu. Da der Grundfreibetrag grundsätzlich auch ohne Antragstellung zuerkannt wird, haben Sie die Möglichkeit, auf diesen zu verzichten.
Investitionsbedingter Grundfreibetrag – körperliche Wirtschaftsgüter (Kennzahl 9227)
Soweit der Gewinn (ohne Veräußerungsgewinn) die Bemessungsgrundlage des Grundfreibetrages übersteigt, können 13 % als investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit dieser durch Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter ged...