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SWK 4, 5. Februar 2011, Seite S 121

Die steuerpflichtigen Einkünfte

Grundsätzlich sind nur die folgenden sieben Einkunftsarten steuerpflichtig. Bei den betrieblichen Einkünften, das ist bei den

1.

Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

2.

Einkünften aus selbständiger Arbeit,

3.

Einkünften aus Gewerbebetrieb,

ist der Gewinn und bei den

4.

Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,

5.

Einkünften aus Kapitalvermögen,

6.

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,

7.

sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 EStG

ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten steuerpflichtig. Die Einkünfte können positiv oder negativ sein. Bei den Einkunftsarten 1 bis 3 (betriebliche Einkünfte) werden die negativen Einkünfte als Verlust bezeichnet; bei den Einkunftsarten 4 bis 7 werden die negativen Einkünfte (wenn die Werbungskosten höher sind als die Einnahmen) als Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen bezeichnet.

Einkünfte sind von der Person zu versteuern, der die Einnahmen zuzurechnen sind. Nach Rz. 104 EStR sollen Entlohnungen für höchstpersönliche Tätigkeiten (wie bei Schriftstellern, Vortragenden, Wissenschaftern, Vorständen und Aufsichtsräten) nicht mehr über GmbHs abgerechnet werden können. Zur Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften an den Leistungserbringer siehe den Beitrag von Olive...

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