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SWK 16, 1. Juni 2011, Seite R 30
Grundsteuer: Truppenübungsplatz
• Auch forstwirtschaftlich genutzte Truppenübungsplätze unterliegen der Grundsteuerpflicht, auch wenn sie hoheitlich genützt werden. - (§ 8 Abs. 1 GrStG), (Abweisung)
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