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Verfahren: Wiederaufnahme
• Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u. a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Maßgebend für die Antwort auf die Frage, ob ein Sachverhalt der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt gewesen ist, ist der Wissensstand der Behörde im Verfahren betreffend das jeweilige Veranlagungsjahr. - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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