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Veräußerungs- und Belastungsverbot
• Die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt unterliegt der Steuerpflicht gemäß § 29 Z 3 EStG 1988, weil ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen gegen Entgelt vorliegt. - (§ 29 Z 3 EStG 1988), (Abweisung)
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