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Rückgezahlte Pflichtbeiträge
• Rückgezahlte Pflichtbeiträge stellen, wenn sie nicht ausschließlich aufgrund von selbständig ausgeübten Tätigkeiten zu entrichten waren, gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 84/2002, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Bei der Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 hat die auszahlende Stelle gemäß § 69 Abs. 5 leg. cit. bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 leg. cit.) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben. - (§ 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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