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Nichtabzugsfähige Aufwendungen: Arbeitszimmer
• Die aus den Abzugsverboten des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 abgeleiteten Anforderungen an Aufwendungen für ein Arbeitszimmer wurden durch die Schaffung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, nicht beseitigt und bestehen neben den in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 formulierten Voraussetzungen weiter. - (§ 20 EStG 1988), (Abweisung)
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