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Börsegesetz: Marktmanipulation
• Dass das Verbot der Marktmanipulation in § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz und die darauf bezogene Strafbestimmung des § 48c Börsegesetz generell auf Finanzinstrumente anzuwenden sind, die zum Handel auf einem in Österreich belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, hat der Gesetzgeber in § 48e Abs. 5 Börsegesetz ausdrücklich klargestellt. - (§ 48a BörseG), (Abweisung)
( u. w.)