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SWK 31, 1. November 2011, Seite R 56

Börsegesetz: Marktmanipulation

Dass das Verbot der Marktmanipulation in § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz und die darauf bezogene Strafbestimmung des § 48c Börsegesetz generell auf Finanzinstrumente anzuwenden sind, die zum Handel auf einem in Österreich belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, hat der Gesetzgeber in § 48e Abs. 5 Börsegesetz ausdrücklich klargestellt. - (§ 48a BörseG), (Abweisung)

( u. w.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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