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USt: Heilmasseurin
• Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es Feststellungen zur Frage, ob eine Heilmasseurin über berufliche Qualifikationen für die Durchführung von Heilmassagen verfügt, die gewährleisten können, dass diese Behandlungen denjenigen qualitativ gleichwertig sind, die von Personen erbracht werden, die nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 in den Genuss der Befreiung kommen. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist auch der aufgezeigte Aspekt zu berücksichtigen, dass die Angehörigen beider Berufsgruppen Heilbehandlungen (ausschließlich) nach ärztlichen Anordnungen vornehmen. Schließlich wird auch dem Umstand Bedeutung zukommen, ob und inwieweit die Ausbildung zum Heilmasseur gemäß § 26 MTD-G von dem Besuch der entsprechenden Praktika und Prüfungen im Rahmen der Ausbildung zum Physiotherapeuten befreit. Unter der aufgezeigten - engen - Voraussetzungen wäre die Tätigkeit von Heilmasseuren unter die in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 angesprochenen Berufsgruppe "freiberuflich Tätiger im Sinne ... § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 460/1992" subsumierbar. - (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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