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SWK 31, 1. November 2011, Seite T 215

Artikel 9: Änderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

S. T 216§ 249 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Berufung innerhalb der Frist gemäß § 245 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten."

ErlRV: Berufungen werden in der Praxis nahezu ausschließlich bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereicht. Dies dient der Vermeidung von Verzögerungen und von Verwaltungsmehraufwand, ist somit im Interesse des Berufungswerbers sowie der Abgabenbehörden.

Die Gleichrangigkeit der Einreichung auch bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist daher nicht zweckmäßig. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für jene Berufungswerber, die - aus welchem Grund auch immer - das Rechtsmittel unmittelbar be...

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