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Stiftungseingangssteuer bei Grundstücken verfassungswidrig
Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Eintragungsgebühr für das Grundbuch eingeleitet
In seiner jüngsten Entscheidung zum Steuerrecht hat der VfGH den letzten Satz des § 1 Abs. 5 StiftEGals verfassungswidrig aufgehoben.Die Bestimmung zur Bewertung von Grundstücken tritt mit Ablauf des außer Kraft. Dadurch ergeben sich jedoch Bedenken hinsichtlich der Bewertung ausländischer Liegenschaften nach § 3 Abs. 4 StiftEG. Weiters wurde ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Berechnung der Eintragungsgebühr in das Grundbuch eingeleitet.
1. Der Anlassfall vor dem VfGH
Ein Stifter hat eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von rund 2,5 Mio. Euro in eine Privatstiftung eingebracht. Als Gegenleistung wurden für den Stifter und dessen Rechtsnachfolger ein lebenslanges und unentgeltliches Fruchtgenussrecht am Wohnhaus sowie die von der Stiftung abzusichernde häusliche Pflege und Betreuung des Stifters vereinbart. Der Wert der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer wurde vom Finanzamt nach § 1 Abs. 5 StiftEG i. V. m. § 19 Abs. 2 ErbStG mit dem dreifachen Einheitswert i. H. v. rund 44.000 Euro angesetzt. Der Stiftung ebenfalls zugewendete Wertpapiere wurden mit dem Kurswert bewertet.
Der UFS gab der Berufung der Privatstiftung durch eine geringfügig niedrigere Bewertung der Wertpapiere zwar teilweise Folge. Auf der anderen Seite ...