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Gewinn-/Verlustverteilung zwischen nahen Angehörigen bei einer KEG
Gewinn-/Verlustverteilung zwischen nahen Angehörigen bei einer KEG (§ 188 BAO)
Wird aufgrund des Entstehens von Verlusten die Verteilung des Erfolgs einer KEG auf die miteinander verheirateten Gesellschafter insoweit vertraglich abgeändert, als die bisher entsprechend ihrer Kapitaleinlage mit 10 % an den Gewinnen beteiligte Komplementärin nunmehr mit 50 % an den Verlusten beteiligt ist, dann ist diese Änderungsvereinbarung fremdunüblich. Eine in diesem Zusammenhang gleichzeitig zugunsten des Kommanditisten vereinbarte Tätigkeitsvergütung ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn das Erbringen von Mehrleistungen und der tatsächliche Zahlungsfluss nicht erwiesen sind, die Tätigkeitsvergütung den Eindruck eines Pauschales macht und eine allfällige Zahlung nur aus dem Privatvermögen der Komplementärin erfolgt sein könnte (-K/08).