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Aufgabe eines Veräußerungsverbots gegen Entgelt
Aufgabe eines Veräußerungsverbots gegen Entgelt (§ 29 Z 3 EStG)
Der Beschwerdeführer räumte seiner Ehegattin ein höchstpersönliches Belastungs- und Veräußerungsverbot an einer Liegenschaft ein. In einem formlosen Schreiben erklärte er, dieses Recht solle seiner Frau für den Fall einer Trennung die Sorge um die Erhaltung ihres Lebensstandards nehmen, weil er ihr dieses Recht im Fall einer Trennung um rund 220.000 Euro ablösen werde. Der Fall ist 1997 eingetreten. Die Ablösesumme wurde als Entgelt gem. § 29 Z 3 EStG angesehen. Der VwGH verweist auf das Erkenntnis vom , 99/15/0003, und bestätigt die Steuerpflicht ().