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Ein Vorschlag zur Vereinfachung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Anpassungsbedarf bei der Vermögenszuwachsbesteuerung
Um die Ertragsbesteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen für die zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer Verpflichteten und für die Steuerpflichtigen zu vereinfachen, werden de lege ferenda folgende Änderungen (Anpassungen) vorgeschlagen.
1. Änderungen im Einkommensteuergesetz
§ 6 Z 2 lit. c EStG entfällt.
§ 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG lautet: "- nach § 97 endbesteuerten Einnahmen".
§ 27 Abs. 8 EStG lautet: "Verluste sind nur im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgleichsfähig. Ein Totalverlust der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist in den Folgejahren mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen. Dieser einkunftsquelleninterne Verlustausgleich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zeitlich nicht begrenzt und gilt analog für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen betrieblicher Einkünfte."
§ 27a Abs. 2 EStG entfällt.
§ 27a Abs. 3 EStG wird wie folgt geändert: Die Ziffer 2 lit. b wird auf den Wegzugsfall begrenzt. Weiters wird als Ziffer 4 angefügt: "4. Für endbesteuerte Einkünfte gemäß § 97 EStG greift das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG. Für realisierte Wertsteigerungen gemäß § 27 Abs. 3 und Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 sind dagegen Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem objektiven Nettoprinzip abzuziehen."
27a Abs. 4 Z 2 EStG lautet: "2. Bei einem entgelt...