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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
• Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Abgabe (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag/Kammerumlage) und einer allfälligen beihilferelevanten Verwendung des Abgabenertrages. - (§ 122 WKG), (Abweisung)
( u. w.