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ErbSt: Familienstiftung
• Die Rechtslage bei den Steuerbefreiungen nach § 14 Abs. 1 ErbStG stellt hinsichtlich der Freibeträge ihrem Wortlaut nach auf die Steuerklassen I bis V ab. Daher ist zunächst eine Bestimmung der anzuwendenden Steuerklasse durchzuführen, um in der Folge den dafür vorgesehenen Freibetrag anzuwenden. Im Falle einer Familienstiftung ist daher nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Geschenkgeber zu fragen. - (§ 14 Abs. 1 ErbStG), (Abweisung)
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