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Hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im finanzbehördlichen Strafverfahren wirklich ausgedient?
Abgrenzung zwischen gerichtlicher und finanzbehördlicher Zuständigkeit
Der Schlusssatz der hier im Folgenden erörtertenEntscheidung des (Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstatt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe im finanzbehördlichen Strafverfahren, im Volksmund "Schwitzen statt Sitzen" genannt), zwingt zum Nachdenken und lässt die in der Überschrift gestellte Frage möglicherweise als provokant und unverständlich erscheinen. Die endgültige Lösung kann der VfGH (ein Parallelverfahren ist anhängig) bringen.
1. Ausgangslage
Ausgangspunkt war ein Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz vom , womit der Beschuldigte rechtskräftig wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 und von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 mit einem Gesamtverkürzungsbetrag von rund 39.000 Euro sowie Nichteinreichung einer Abgabenerklärung im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetzes mit einer Verkürzung der Normverbrauchsabgabe für 2007 in Höhe von 2.400 Euro) und des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen der Umsatzsteuer für die Monate ...