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AfA: Geltendmachung
• Die AfA muss infolge der im Einkommensteuerrecht geltenden Periodenbesteuerung in der Gewinn-/Überschussermittlung des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in das sie wirtschaftlich gehört. Daher können unterbliebene Absetzungen nicht nachgeholt und zu hohe Absetzungen nicht durch Minderung oder Aussetzung der Abschreibung in der Zukunft ausgeglichen werden. - (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988), (Aufhebung aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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