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SWK 26, 10. September 2011, Seite R 44

Nichtabzugsfähige Aufwendungen

S. R 44Gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, bis zu deren Höhe nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot gilt auch für Aufwendungen, die mit steuerbefreiten Zuschüssen und Beihilfen in Zusammenhang stehen.

"Zu prüfen ist, ob die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Löhne der in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer mit dem Altersteilzeitgeld in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, weil dem Arbeitgeber mit dem Altersteilzeitgeld ein Anteil des zusätzlichen Lohnaufwandes abgegolten wird, der auf Arbeitnehmer entfällt, deren Arbeitszeit bei gleichzeitigem (teilweisem) Lohnausgleich herabgesetzt wurde. Der Umstand, dass Altersteilzeitgeld nur über Antrag, der detaillierte Angaben zur Entlohnung des jeweiligen Arbeitnehmers enthalten muss, zuerkannt wird, lässt ebenfalls klar erkennen, dass die gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht als Betriebsausgaben berücksichtigten Löhne in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang zum Altersteilzeitgeld stehen." - (§ 12 Abs. 2 KStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMAN...
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