Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vergnügungssteuer Wien
• Der Umstand, dass die Durchführung von Spielen, die unter das Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBI. Nr. 56/2005 in der Fassung LGBI. Nr. 58/2009, fallen, derart erfolgt, dass Spielapparate im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG in Wien aufgestellt sind, die Rechenleistung, die das Spiel ermöglicht, jedoch außerhalb des Landes Wien geleistet wird, führt nicht dazu, dass kein unter das Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 fallender Tatbestand innerhalb der Wiener Landesgrenzen verwirklicht wird. - (§ 1 Abs. 1 Z 3 Wr. VGSG), (Abweisung)
()