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Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2012
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2012 heranzuziehen.
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Altersgruppe | 0 - 3 Jahre | 186 Euro, |
3 - 6 Jahre | 238 Euro, | |
6 -10 Jahre | 306 Euro, | |
10 - 15 Jahre | 351 Euro, | |
15 - 19 Jahre | 412 Euro, | |
19 - 28 Jahre | 517 Euro. |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002, Rz. 795 bis Rz. 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden ( BMF-010222/0198-VI/7/2011).