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Die Abzugsfähigkeit von Spenden als Sonderausgaben
Ein Vorschlag zur Vereinfachung
Spenden sind, wohl auch aus historischen Gründen, als Betriebsausgaben (§ 4a EStG) wie auch als Sonderausgaben (§ 18 EStG) absetzbar. Die grundsätzlichen Regelungen befinden sich in § 4a EStG. In § 18 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG wird, was die begünstigen Zwecke, Einrichtungen oder Körperschaften betrifft, nur mehr auf die diesbezüglichen Bestimmungen verwiesen. Im Übrigen sind die Inhalte der beiden Regelungskomplexe, vor allem innerhalb der Sonderausgaben, alles andere als aufeinander abgestimmt. In § 18 EStG könnte - bei bedachter Redaktion - mit einem einzigen Satz das Auslangen gefunden werden.
1. Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 7 und nach § 18 Abs. 1 Z 8 EStG
Die Unterscheidung zwischen den Spenden im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG und jenen nach § 18 Abs. 1 Z 8 EStG richtet sich - so könnte man meinen - danach, ob der Spendenempfänger in der beim Finanzamt Wien 1/23 zu führenden Liste enthalten ist. Ansonsten wäre das Tatbestandsmerkmal des § 18 Abs. 1 Z 8 lit. a erster Teilstrich EStG (Voraussetzung der Eintragung in diese Liste) nicht erforderlich. § 18 Abs. 1 Z 8 EStG erstreckt sich aber auch auf die Einrichtungen i. S. d. § 4a Abs. 6 EStG (freiwillige Feuerwehren etc.), für die eine Eintragung in die Liste nach § 18 Abs. 1 Z 8 lit. a erster Teilstrich EStG nicht vorgesehen ist. Der Unterscheidung zwischen § 18 Abs. 1 Z 7 und Z 8 EStG dürften andere Motive zugrunde lie...