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SWK 14, 10. Mai 2011, Seite R 26

USt: Fruchtgenuss

Mangels einer abweichenden Vereinbarung fallen die Erträgnisse neuer Anlagen, die mit Zustimmung des Eigentümers auf der dienenden Liegenschaft (von wem immer) errichtet wurden, dem Fruchtnießer zu. - (§ 2 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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